Unsere AGB's
Allgemeine Geschäftsbedingungen für gewerbliche Nutzer (B2B) für die Nutzung der Cloud-Software „JETPLAN"
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: „AGB") regeln die Vertragsbeziehungen zwischen der JETPLAN GmbH, Schelmenwasenstraße 32, 70567 Stuttgart (nachfolgend „JETPLAN" oder „wir" genannt) und ihren Unternehmenskunden (nachfolgend „Kunde/n" genannt) – zusammen „Vertragspartner" oder „Parteien" genannt – hinsichtlich sämtlicher Verträge über Lieferungen und Leistungen. Die AGB sind für die Dauer des jeweiligen Vertrages in ihrer jeweils geltenden Fassung auf der Webseite von JETPLAN unter www.jetplan.de/agb abrufbar. Abweichende, ergänzende oder abändernde Vereinbarungen gelten nur, soweit wir ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch ohne ausdrücklichen Widerspruch nicht Vertragsbestandteil. Der jeweilige Vertragsinhalt richtet sich im Übrigen nach den schriftlichen Vereinbarungen. Diese AGB richten sich ausschließlich an Industrie, Unternehmen, Behörden, öffentliche oder karitative Einrichtungen, Vereine, Verbände, Handwerk, Gewerbetreibende, Handel und freie Berufe, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (§ 14 BGB).
1 Allgemeines, Parteien, Regelungsgegenstand
Begriffsbestimmungen
Im Rahmen dieser AGB gelten ergänzend die folgenden Begriffe:
(a) Arbeitsbereich (Workspace): Eine technisch abgegrenzte Datenumgebung innerhalb der SOFTWARE, die dem Kunden zur Nutzung zugewiesen ist. Mehrere Personen können demselben Arbeitsbereich angehören.
(b) Eingeladene Nutzer (Workspace-Mitglieder): Natürliche Personen, denen der Kunde durch eine Einladung über die SOFTWARE Zugang zu einem oder mehreren seiner Arbeitsbereiche gewährt. Eingeladene Nutzer schließen mit JETPLAN einen eigenständigen Nutzungsvertrag auf Grundlage der separaten „Nutzungsbedingungen für eingeladene Workspace-Mitglieder" ab.
(c) Mitarbeitende des Kunden: Eingeladene Nutzer, die in einem Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis zum Kunden stehen oder in dessen Auftrag tätig sind.
(d) Endkunden des Kunden: Eingeladene Nutzer, denen der Kunde im Rahmen seines eigenen Geschäftsbetriebs einen lesenden oder lesend-schreibenden Zugang zu einzelnen Projekten gewährt (sog. „Kundenzugang"). Endkunden sind keine Mitarbeitenden des Kunden.
2 Zustandekommen von Verträgen, Subunternehmer
(1) Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend und stellen eine unverbindliche Aufforderung an den Kunden dar, verbindlich bestimmte Waren (inkl. Softwareprodukte) oder Leistungen zu bestellen. Diese verbindliche Bestellung des Kunden ist nur dann angenommen, wenn wir sie schriftlich bestätigen oder die Lieferung oder Leistung ausgeführt haben.
(2) Wir sind berechtigt, unsere Leistungsverpflichtungen durch die Beauftragung von geeigneten Subunternehmen zu erfüllen.
3 Allgemeine Bestimmungen zum Bezug von Software
(1) Soweit nicht anderweitig schriftlich oder textförmlich vereinbart, ist vertragsgegenständliche Software ausschließlich Standardsoftware, die nicht individuell für die Bedürfnisse des Kunden entwickelt bzw. hergestellt worden ist. Dem Kunden ist bekannt, dass es nach dem Stand der Technik unmöglich ist, Standardsoftware fehlerfrei für alle Anwendungsbedingungen zu entwickeln.
(2) Sind wir vertraglich verpflichtet, den Objektcode zu übergeben, so erfolgt die Übergabe durch den Zugang der Mitteilung eines Downloadlinks beim Kunden.
(3) Es besteht in keinem Fall Anspruch auf Herausgabe oder Offenlegung des Quellcodes.
(4) Sind wir zur Installation verpflichtet, so sorgt der Kunde dafür, dass die ihm bekannten oder ihm von uns mitgeteilten Anforderungen an die IT-Systemumgebung vor der Installation oder Aktualisierung der Software erfüllt sind, insb. Kompatibilität und Interoperabilität besteht.
(5) Während etwaiger Testbetriebe und während der Installation wird der Kunde die Anwesenheit kompetenter und geschulter Mitarbeiter in angemessener Zahl sicherstellen und andere Arbeiten an den hiervon betroffenen IT-Systemen erforderlichenfalls einstellen. Er wird vor jeder Installation für die Sicherung seiner Daten sorgen.
(6) Bestellungen, einschließlich Freigaben, Abrufen und Aktivierungen unserer Leistungen und Produkte (z.B. in Projektorganisationstools), sind unbeschadet einer etwaigen kaufmännischen Bestätigung durch uns rechtsverbindlich und begründen eine entsprechend der Bestellung fällige Vergütungspflicht. Wir können verlangen, dass Bestellungen stets durch eine nach Art und Umfang der jeweiligen Bestellung ausdrücklich als unterschriftsberechtigt benannte Person oder durch einen organschaftlichen Vertreter des Kunden auf einem hierfür vorgesehenen Dokument erteilt werden.
4 Einsatz von KI
(1) Wir behalten uns vor, im Rahmen der geltenden Gesetze für die Erbringung und Administration unserer Leistungen, einschließlich der Einbindung (insb. Zwischenschaltung) von lizenzierten sog. Agents, KI einzusetzen und werden unsere Kunden hierauf nach Maßgabe der entsprechenden gesetzlichen Pflichten hinweisen.
(2) Wir behalten uns ferner vor, den Einsatz von KI-Technologien weiterzuentwickeln oder einzuschränken, falls dies erforderlich ist, weil sich regulatorische oder technische Rahmenbedingungen ändern. Unsere Kunden werden in einem solchen Fall rechtzeitig informiert.
(3) Outputs von KI-Funktionalitäten werden nach dem Stand der Technik erzeugt. Eine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit oder Eignung der KI-Outputs für den konkreten Anwendungsfall des Kunden wird nicht übernommen. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass KI-Systeme generell zu fehlerhaften, unvollständigen oder erfundenen Ergebnissen (sog. „Halluzinationen") neigen können.
(4) Der Kunde ist verpflichtet, KI-Outputs vor jeder weiteren Verwendung — insbesondere vor Übernahme in eigene Angebote, Pläne, Bestellungen oder gegenüber seinen Endkunden — durch fachkundige Personen auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Plausibilität zu prüfen. Diese Prüfpflicht besteht insbesondere bei sicherheitsrelevanten Inhalten.
(5) KI-Outputs stellen keine fachliche Beratung dar. Sie ersetzen nicht die Beachtung normativer Vorgaben (DIN, VDE, EN), berufsständischer Pflichten oder produktspezifischer Herstellervorgaben; deren Einhaltung obliegt allein dem Kunden.
(6) Die in §§ 8 und 9 getroffenen Haftungs- und Gewährleistungsregelungen bleiben im Übrigen unberührt. Eine Haftung für Schäden aus unzutreffenden KI-Outputs richtet sich nach den dort festgelegten Maßstäben; bei Verletzung der Prüfpflichten nach Absatz 4 durch den Kunden ist eine Haftung ausgeschlossen.
5 Allgemeine Nutzungsrechte (inkl. Künstliche Intelligenz/KI); Vorbehalt vollständiger Zahlung
(1) Bei Standardsoftware räumen wir dem Kunden im Zweifel ein einfaches (nicht ausschließliches), zeitlich unbefristetes, unwiderrufliches und nicht übertragbares Recht ein, diese Software auf seinem IT-System in dem vereinbarten Umfang zu nutzen.
(2) Ist Teil des Vertragsgegenstandes die Lieferung von Software eines dritten Herstellers, so gelten dessen Nutzungsbedingungen; wir vermitteln dieses Falls lediglich den Lizenzvertrag, welcher unmittelbar zwischen dem Hersteller und dem Kunden geschlossen wird. Dem Kunden werden diese Nutzungsbedingungen auf Anforderung – soweit erbeten auch schon vor Vertragsschluss – zur Verfügung gestellt. Bei einem Wechsel der Hardware ist vertragsgegenständliche Software von der bisher benutzten Hardware vollständig zu löschen.
(3) Eingaben (Prompts) und Ausgaben (Outputs) des Kunden in Programme (inkl. Agenten) mit integrierten KI-Funktionalitäten (wie z.B. Microsoft-Copilot oder Azure OpenAI) bleiben Eigentum des Kunden. Für unsere eigenen Prompts und Outputs in Programme mit integrierten KI-Funktionalitäten beanspruchen wir den Schutz als unser geistiges Eigentum, soweit rechtlich zulässig; dies gilt insb. für die Ergebnisse des Einsatzes von KI als auch für deren Herbeiführung durch unsere besonderen Prozesse und Know-how, etwa im Prompting. Der Kunde anerkennt, dass unsere Entwicklungsansätze, deren Umsetzungstechniken – inkl. Prompting – und deren Ergebnisse schutzwürdig sind und entsprechend den Bestimmungen zum Schutz des geistigen Eigentums im Verhältnis zu uns wie auch zu Dritten einzusetzen und zu schützen sind.
(4) Der Kunde ist in allen Fällen verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um jede unberechtigte Nutzung durch Dritte zu verhindern, wobei – je nach einschlägigen Nutzungsbedingungen – auch Zweigniederlassungen, mit dem Kunden (z.B. als Lizenznehmer) verbundene Unternehmen, Gesellschafter oder räumlich oder organisatorisch getrennte Einrichtungen des gleichen Trägers als „Dritte" gelten können.
(5) Hinsichtlich der Erstellung von Individualsoftware und der Vornahme von Individual-Erweiterungen oder individuellen Anpassungen erhält der Kunde im Zweifel ein einfaches (nicht ausschließliches), zeitlich unbefristetes und nicht übertragbares Recht, diese für den eigenen, internen Geschäftszweck zu nutzen. Dieses Recht schließt die vertraglich vereinbarten weiteren Arbeitsergebnisse – wie z.B. Teil- oder Zwischenergebnisse (bspw. funktional abgrenzbare Apps) oder Schulungsunterlagen und Hilfsmittel – mit ein.
(6) Werden von uns Softwareprodukte Dritter verändert, so gelten für die Rechtseinräumung vorrangig die jeweiligen Lizenzbedingungen, ergänzend Abs. (2).
(7) Weitergehende als die in Abs. (5) geregelten Rechte werden in keinem Fall eingeräumt.
(8) Übertragungsbedingungen: (i) Zustimmung: Die Übertragung von Lizenzen bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung; die hierdurch entstehenden Kosten sind vom Kunden auf der Grundlage von Time & Material zu tragen; (ii) Vollständige Zahlung: Die Einräumung oder Übertragung des jeweiligen Nutzungsrechts ist im Zweifel aufschiebend bedingt durch die vollständige Bewirkung der zugehörigen Zahlung; bis dahin ist eine etwaige vorherige Nutzung zeitbefristet.
(9) Die obigen Nutzungsbestimmungen finden Anwendung auf jede Form der Nutzungsüberlassung, gleich ob bekannt oder unbekannt, einschließlich des Online-Vertriebs.
6 Besondere Bestimmungen zu SaaS: Vertragsgegenstand; Nutzungsumfang; Kundendaten; Support
Die nachstehenden Bestimmungen finden ergänzend Anwendung, wenn JETPLAN den Kunden mit der Erbringung von Dienstleistungen im Betriebsmodell Software-as-a-Service (SaaS) beauftragt:
(1) JETPLAN erbringt für den Kunden die beauftragten SaaS-Dienstleistungen über das Internet im Bereich planungsunterstützender Software inklusive der Zurverfügungstellung des erforderlichen Speicherplatzes (Cloud-Service). Der Cloud-Service ermöglicht dem Kunden eine datenbankgestützte Verwaltung von elektronischen Dokumenten, die als Plandokumente in den Cloud-Service hochgeladen wurden, oder darin erstellt wurden. Es handelt sich folglich um ein Planungs- und Dokumentmanagementsystem. Ziel des Cloud-Service ist es, Kundenprojekte im Bereich der Elektroinstallation im Wohnbau schnell, mobil und digital zu planen und die Abstimmung von Leistungen zwischen Handwerksbetrieb und deren Kunden zu professionalisieren. Der Cloud-Service ist für die einfache und schnelle Bedienung per Drag-and-Drop optimiert. Dadurch können Kundenwünsche direkt im Beratungsgespräch digital dokumentiert werden. Die dabei auf Basis von Grundrissen, Zeichnungen, Fotos etc. des Kunden generierten Plandaten und Stücklisten können für die Projektdokumentation, Angebotskalkulation und Materialeinkauf digital weiterverwendet werden. Es wird in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf die Einschränkungen nach § 6 Abs. 11 lit. f) dieser Bedingungen hingewiesen, nach denen die Einhaltung handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungsfristen sowie sonstiger Buchhaltungs- oder Archivierungspflichten nicht durch den Cloud-Service abgedeckt werden kann.
(2) Bestandteil des Cloud-Service sind die entgeltliche Überlassung der Cloud-Service Software (nachfolgend als „SOFTWARE" bezeichnet) von JETPLAN zur Nutzung über das Internet sowie die Einräumung von Speicherplatz auf den Servern von JETPLAN.
(3) JETPLAN ist es gestattet, bei der Einräumung von Speicherplatz und allgemein bei der Erbringung des Cloud-Service Nachunternehmer (inkl. Betreiber von Infrastruktur, wie bspw. Rechenzentren, Service-Plattformen etc.) einzubeziehen. Der Einsatz von Nachunternehmern entbindet JETPLAN nicht von seiner alleinigen Verpflichtung gegenüber dem Kunden zur vollständigen Vertragserfüllung.
(4) Die Nutzung des Services von JETPLAN setzt die Anmeldung des Kunden voraus. Ein Anspruch auf Vertragsabschluss besteht nicht. JETPLAN ist berechtigt, Vertragsangebote ohne Angabe von Gründen zurückzuweisen.
(5) Die Anmeldung als Kunde ist nur erlaubt, wenn die anmeldende Person volljährig und unbeschränkt geschäftsfähig ist. Bei einer juristischen Person muss die Anmeldung durch eine unbeschränkt geschäftsfähige und vertretungsberechtigte natürliche Person erfolgen. Abweichende Regelungen für eingeladene Nutzer (§ 6a) und für Bildungseinrichtungen (vgl. EDU-Annex) bleiben unberührt.
(6) Der Kunde ist dazu verpflichtet, seine Daten (einschließlich der Kontaktdaten) aktuell zu halten. Tritt während der Dauer der Teilnahme eine Änderung der angegebenen Daten ein, so hat der Kunde die Angaben unverzüglich im Login-Bereich zu korrigieren. Sollte dies nicht gelingen, so teilt der Kunde die geänderten Daten unverzüglich per E-Mail mit.
(7) Überlassung der SOFTWARE
(a) JETPLAN stellt dem Kunden für die Dauer dieses Vertrages die SOFTWARE in der jeweils aktuellen Version über das Internet zur Verfügung. Zu diesem Zweck richtet JETPLAN die SOFTWARE auf einem Server ein, der über das Internet für den Kunden erreichbar ist. Die von JETPLAN zur Nutzung der Anwendung freigegebene Softwareumgebung, insbesondere Browser, sind in den Systemvoraussetzungen der Anwendung festgelegt. Für die Schaffung der zur vertragsgemäßen Nutzung der Funktionalitäten notwendigen technischen Voraussetzungen ist der Kunde selbst verantwortlich.
(b) Der jeweils aktuelle Funktionsumfang der SOFTWARE ergibt sich abschließend aus der zugehörigen aktuellen Leistungsbeschreibung gemäß Angebot oder auf unserer Website.
(c) JETPLAN entwickelt die SOFTWARE laufend weiter und wird diese durch laufende Updates und Upgrades verbessern, die der Kunde sodann zur Verfügung gestellt bekommt. Die neuen Fassungen können auch Funktionserweiterungen beinhalten. Ein Anspruch des Kunden zur Erstellung von neuen Fassungen oder auf die Aufnahme bestimmter zusätzlicher Funktionalitäten in die Anwendung besteht nicht.
(d) JETPLAN stellt dem Kunden ein Online-Handbuch zur Verfügung.
(8) Nutzungsrechte bei SaaS
(a) JETPLAN räumt dem Kunden das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht ein, die SOFTWARE während der Dauer des Vertrages im Rahmen der Cloud-Dienste bestimmungsgemäß zu nutzen.
(b) Der Kunde darf die SOFTWARE nur bearbeiten, wenn und soweit dies durch die bestimmungsgemäße Benutzung der SOFTWARE laut jeweils aktueller Leistungsbeschreibung ausdrücklich gestattet ist.
(c) Der Kunde darf die SOFTWARE nur vervielfältigen, wenn und soweit dies durch die bestimmungsgemäße Benutzung der Software laut jeweils aktueller Leistungsbeschreibung ausdrücklich gestattet oder notwendig ist. Zur notwendigen Vervielfältigung zählt das Laden der SOFTWARE in den Arbeitsspeicher auf dem Server von JETPLAN, nicht jedoch die auch nur vorübergehende Installation oder das Speichern der SOFTWARE auf Datenträgern (wie etwa Festplatten o.Ä.) der vom Kunden eingesetzten Hardware.
(d) Der Kunde ist nicht berechtigt, die SOFTWARE Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Nutzung zur Verfügung zu stellen. Eine Weitervermietung der SOFTWARE wird dem Kunden somit ausdrücklich nicht gestattet. Hiervon ausgenommen ist die Einräumung von Zugang an eingeladene Nutzer im Sinne von § 1 Abs. 4 (Workspace-Mitglieder und Endkunden des Kunden) nach Maßgabe von § 6a.
(e) Die von dem Kunden auf dem für ihn bestimmten Speicherplatz abgelegten Inhalte können urheber- und datenschutzrechtlich geschützt sein. Mit dem Einstellen von Inhalten in den Cloud-Service räumt der Kunde JETPLAN jeweils ein unentgeltliches und übertragbares Nutzungsrecht an den jeweiligen Inhalten ein, insbesondere zur Speicherung der Inhalte auf dem von JETPLAN bereitgestellten Server, zur Bearbeitung und Vervielfältigung und Übermittlung über das Internet, soweit dies für die Erfüllung des Nutzungsvertrages erforderlich ist. Soweit der Kunde die eingestellten Inhalte wieder aus dem Cloud-Service entfernt, erlischt das JETPLAN eingeräumte Nutzungs- und Verwertungsrecht. Soweit gesetzlich erforderlich oder gerichtlich bzw. behördlich angeordnet, bleibt JETPLAN allerdings berechtigt, zu Sicherungs- und Nachweiszwecken erstellte Kopien aufzubewahren.
(9) Zurverfügungstellung von Speicherplatz
(a) JETPLAN überlässt dem Kunden einen definierten Speicherplatz auf einem Server zur Speicherung seiner Daten. Der Kunde kann auf diesem Server Inhalte bis zu einem in der Preisliste definierten und bei Vertragsschluss vereinbarten Umfang ablegen. Sofern der vereinbarte Speicherplatz zur Speicherung der Daten nicht mehr ausreichen sollte, wird JETPLAN den Kunden hiervon verständigen. Der Kunde kann entsprechende Kontingente nachbestellen vorbehaltlich Verfügbarkeit bei JETPLAN.
(b) JETPLAN trägt dafür Sorge, dass die gespeicherten Daten über das Internet abrufbar sind.
(c) Der Kunde ist nicht berechtigt, diesen Speicherplatz einem Dritten teilweise oder vollständig, entgeltlich oder unentgeltlich zur Nutzung zu überlassen. Die mittelbare Nutzung des Speicherplatzes durch eingeladene Nutzer im Sinne von § 1 Abs. 4 im Rahmen ihres Zugriffs auf den Arbeitsbereich des Kunden gilt nicht als Überlassung an Dritte.
(d) Der Kunde verpflichtet sich, keine Inhalte auf dem Speicherplatz zu speichern, deren Bereitstellung, Veröffentlichung oder Nutzung gegen geltendes Recht oder Vereinbarungen mit Dritten verstößt.
(e) JETPLAN ist verpflichtet, geeignete Vorkehrungen gegen Datenverlust und zur Verhinderung unbefugten Zugriffs Dritter auf die Daten des Kunden zu treffen. Zu diesem Zweck wird JETPLAN regelmäßig Backups vornehmen, die Daten des Kunden auf Viren überprüfen sowie nach dem Stand der Technik Firewalls installieren.
(f) Der Kunde bleibt in jedem Fall Alleinberechtigter an den Daten und kann daher jederzeit die Herausgabe einzelner oder sämtlicher Daten verlangen.
(g) Nach Beendigung des Vertrages gewährt JETPLAN dem Kunden für einen Zeitraum von 30 (dreißig) Kalendertagen ab Wirksamwerden der Beendigung einen kostenfreien Zugang zum Cloud-Dienst, der ausschließlich dem Download der Kundendaten dient. Kundendaten im Sinne dieser Regelung sind (i) die vom Kunden hochgeladenen Daten sowie (ii) die durch die vertragsgemäße Nutzung des Cloud-Dienstes erzeugten Daten. Die Bereitstellung erfolgt in dem Standardformat, in dem die Daten auf dem Datenserver abgelegt sind. Nicht umfasst sind interne Datenstrukturen, Datenmodelle, Verknüpfungen, Relationen, Metadaten, Indexierungen, Verschlagwortungen, Visualisierungslogiken sowie Geschäftsgeheimnisse von JETPLAN. Nach Ablauf des vorgenannten Zeitraums ist JETPLAN berechtigt, sämtliche Kundendaten unwiderruflich zu löschen. Eine aktive Datenmigration schuldet JETPLAN nicht; diese kann gesondert vereinbart werden.
(h) Die Herausgabe der Daten erfolgt durch Übersendung über ein Datennetz. Der Kunde hat keinen Anspruch darauf, auch die zur Verwendung der Daten geeignete Software zu erhalten.
(i) JETPLAN stehen hinsichtlich der Daten des Kunden weder ein Zurückbehaltungsrecht noch das gesetzliche Vermieterpfandrecht (§ 562 BGB) zu.
(10) Support
JETPLAN wird Anfragen des Kunden zur Anwendung der vertragsgegenständlichen SOFTWARE und der weiteren Cloud-Dienste innerhalb der gewöhnlichen Geschäftszeiten (Montag bis Freitag 09:00 – 17:00 Uhr) nach Eingang der jeweiligen Frage in der Regel innerhalb von fünf Werktagen telefonisch oder in Textform beantworten. Ein Rechtsanspruch auf Support hat der Kunde nicht.
(11) Unterbrechung/Beeinträchtigung der Erreichbarkeit
(a) Anpassungen, Änderungen und Ergänzungen der vertragsgegenständlichen Cloud-Dienste sowie Maßnahmen, die der Feststellung und Behebung von Funktionsstörungen dienen, werden nur dann zu einer vorübergehenden Unterbrechung oder Beeinträchtigung der Erreichbarkeit führen, wenn dies aus technischen Gründen zwingend notwendig ist.
(b) Die Überwachung der Grundfunktionen der Cloud-Services erfolgt täglich. Die Wartung der Cloud-Services ist grundsätzlich von Montag bis Freitag 09:00 – 17:00 Uhr gewährleistet. Bei schweren Fehlern – die Nutzung der Cloud-Dienste ist nicht mehr möglich bzw. ernstlich eingeschränkt – erfolgt die Wartung binnen 6 Stunden ab Kenntnis oder Information durch den Kunden. JETPLAN wird den Kunden von den Wartungsarbeiten umgehend verständigen und den technischen Bedingungen entsprechend in der möglichst kürzesten Zeit durchführen. Sofern die Fehlerbehebung nicht innerhalb von 24 Stunden möglich sein sollte, wird JETPLAN den Kunden davon binnen 48 Stunden unter Angabe von Gründen sowie des Zeitraums, der für die Fehlerbeseitigung voraussichtlich zu veranschlagen ist, per E-Mail verständigen.
(c) Die Verfügbarkeit der jeweils vereinbarten Dienste nach diesem Vertrag beträgt 99,5 % im Jahresdurchschnitt einschließlich Wartungsarbeiten, jedoch darf die Verfügbarkeit nicht länger als zwei Kalendertage in Folge beeinträchtigt oder unterbrochen sein.
(12) Pflichten des Kunden
(a) Der Kunde verpflichtet sich, auf dem zur Verfügung gestellten Speicherplatz keine rechtswidrigen, geltenden anwendbaren Gesetze, behördlichen Auflagen oder Rechte Dritter verletzenden Inhalte abzulegen.
(b) Der Kunde ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf die geschützten Bereiche der SOFTWARE durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern. Zu diesem Zwecke wird der Kunde, soweit erforderlich, seine Mitarbeiter auf die Einhaltung des Urheberrechts hinweisen.
(c) Unbeschadet der Verpflichtung von JETPLAN zur Datensicherung ist der Kunde selbst für die Eingabe und Pflege seiner zur Nutzung der Cloud-Dienste erforderlichen Daten und Informationen verantwortlich.
(d) Der Kunde wird für den Zugriff auf die Nutzung der Cloud-Dienste selbst eine „User ID" und – jeweils dem aktuellen Stand der Technik entsprechend – ein Passwort generieren und erneuern, die zur weiteren Nutzung der Cloud-Services erforderlich sind. Diese Zugangsdaten dürfen nicht an Dritte, auch nicht an geschäftliche Kontakte, weitergegeben werden. Sie sind vor dem Zugriff Dritter streng geschützt zu verwahren. Stattdessen erfolgt die Einbeziehung weiterer Personen ausschließlich durch Einladung gemäß § 6a; diese Personen erhalten jeweils einen eigenen Account mit eigenen Zugangsdaten.
(e) Handlungen unter Verwendung der jeweiligen Zugangsdaten des Kunden sind dem Kunden zuzurechnen. Der Kunde ist für alle in seinem Nutzungsbereich abgegebenen Willenserklärungen verantwortlich. Für den Fall, dass Leistungen von JETPLAN von unberechtigten Dritten unter Verwendung der Zugangsdaten des Kunden in Anspruch genommen werden, haftet der Kunde für dadurch anfallende Entgelte im Rahmen der zivilrechtlichen Haftung bis zum Eingang des Kundenauftrages zur Änderung der Zugangsdaten oder der Meldung des Verlusts oder Diebstahls, sofern den Kunden am Zugriff des unberechtigten Dritten ein Verschulden trifft. JETPLAN haftet nicht für Schäden, die durch eine missbräuchliche Benutzung dieser Zugangsdaten entstehen. Handlungen eingeladener Nutzer (§ 1 Abs. 4) unter deren eigenen Zugangsdaten sind diesen selbst zuzurechnen. Die Verantwortung des Kunden für die rechtmäßige Einladung (§ 6a) und für die Auswahl der eingeladenen Personen bleibt davon unberührt.
(f) Für die Einhaltung handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungsfristen sowie sonstiger Buchhaltungs- oder Archivierungspflichten bleibt der Kunde selbst verantwortlich. JETPLAN stellt insofern ausdrücklich klar, dass die SOFTWARE nicht zur Erfüllung der genannten Pflichten bzw. Einhaltung der Fristen geeignet ist und eine separate Buchhaltung des Kunden insofern weiterhin notwendig bleibt.
(g) Dem Kunden sind jegliche Aktivitäten auf bzw. im Zusammenhang mit der Nutzung der Cloud-Dienste untersagt, die gegen geltendes Recht verstoßen, Rechte Dritter verletzen oder gegen die Grundsätze des Jugendschutzes verstoßen. Insbesondere sind dem Kunden folgende Handlungen untersagt: das Einstellen gegen Datenschutzrecht und sonstiges Recht verstoßender Inhalte; die Nutzung von Inhalten, die gesetzlich geschützt oder mit Rechten Dritter (z.B. Urheberrechte) belastet sind, ohne hierzu ausdrücklich berechtigt zu sein. Ebenfalls untersagt ist dem Kunden jede Handlung, die geeignet ist, den reibungslosen Betrieb der Cloud-Services zu beeinträchtigen, insbesondere die Systeme von JETPLAN übermäßig zu belasten. Bei Vorliegen eines Verdachts auf rechtswidrige bzw. strafbare Handlungen des Kunden ist JETPLAN berechtigt und ggf. auch verpflichtet, die Aktivitäten des Kunden zu überprüfen und ggf. geeignete rechtliche Schritte einzuleiten.
(h) Der Kunde sichert zu, nur solche Daten zu speichern, die in Zusammenhang mit seiner geschäftlichen Tätigkeit stehen (Fair-Use-Policy). Bei der Einstellung eigener Inhalte sind dem Kunden des Weiteren folgende Aktivitäten untersagt: die Verbreitung von Viren, Trojanern und anderen schädlichen Dateien; die Versendung von Junk- oder Spam-Mails sowie von Kettenbriefen; die Verbreitung anzüglicher, anstößiger, sexuell geprägter, obszöner oder diffamierender Inhalte bzw. Kommunikation sowie solcher Inhalte bzw. Kommunikation, die geeignet ist, Rassismus, Fanatismus, Hass, körperliche Gewalt oder rechtswidrige Handlungen zu fördern bzw. zu unterstützen (jeweils explizit oder implizit).
(i) JETPLAN ist zur sofortigen Sperre des Speicherplatzes berechtigt, wenn der begründete Verdacht besteht, dass die gespeicherten Daten rechtswidrig sind und/oder Rechte Dritter verletzen. Ein begründeter Verdacht für eine Rechtswidrigkeit und/oder eine Rechtsverletzung liegt insbesondere dann vor, wenn Gerichte, Behörden und/oder sonstige Dritte JETPLAN davon in Kenntnis setzen. JETPLAN hat den Kunden von der Sperre und dem Grund hierfür unverzüglich zu verständigen. Die Sperre ist aufzuheben, sobald der Verdacht entkräftet ist. Bei der Sperre wird JETPLAN die berechtigten Interessen des Kunden berücksichtigen.
6a Eingeladene Nutzer und Arbeitsbereich
(1) Einladungsrecht. Der Kunde ist berechtigt, im Rahmen des vereinbarten Lizenzumfangs weitere natürliche Personen durch die in der SOFTWARE vorgesehene Einladungsfunktion zu seinem Arbeitsbereich hinzuzuziehen (eingeladene Nutzer im Sinne von § 1 Abs. 4).
(2) Eigener Vertrag der eingeladenen Person. Die eingeladene Person erstellt zur Annahme der Einladung einen eigenen Account bei JETPLAN. Mit der Account-Anlage schließt sie einen eigenen Nutzungsvertrag mit JETPLAN auf Grundlage der „Nutzungsbedingungen für eingeladene Workspace-Mitglieder" ab. Diese Nutzungsbedingungen regeln das Verhältnis zwischen JETPLAN und der eingeladenen Person; die vorliegenden AGB bleiben davon unberührt und gelten ausschließlich zwischen JETPLAN und dem Kunden.
(3) Pflichten des Kunden bei der Einladung. Der Kunde verpflichtet sich,
(a) ausschließlich Personen einzuladen, deren E-Mail-Adresse er rechtmäßig nutzen darf und die mit der Einladung einverstanden sind oder mit einer solchen Einladung im Rahmen ihrer beruflichen oder schulischen/ausbildenden Tätigkeit rechnen müssen;
(b) die eingeladene Person auf Anfrage darüber zu informieren, welcher Arbeitsbereich, welche Inhalte und welche Rolle ihr zugewiesen wurden;
(c) eingeladene Mitarbeitende vor der Einladung in geeigneter Weise über die Datenverarbeitung durch JETPLAN in Kenntnis zu setzen (insbesondere im Rahmen seiner Pflichten als Verantwortlicher nach Art. 13 DSGVO);
(d) bei minderjährigen eingeladenen Personen vor der Einladung sicherzustellen, dass eine wirksame Einwilligung der Sorgeberechtigten vorliegt (vgl. EDU-Annex);
(e) sicherzustellen, dass Einladungen nicht für unzulässige Werbung, Spam oder Zwecke außerhalb des Vertragsgegenstands eingesetzt werden.
(4) Verantwortung für Inhalte im Arbeitsbereich. Die im Arbeitsbereich des Kunden gespeicherten Inhalte unterliegen der Verantwortung des Kunden, unabhängig davon, ob sie vom Kunden selbst oder von eingeladenen Nutzern eingestellt wurden. § 6 Abs. 12 lit. g–i gelten entsprechend.
(5) Datenschutz. Soweit JETPLAN im Rahmen des Arbeitsbereichs personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, gelten ergänzend die Bestimmungen der zwischen den Parteien geschlossenen Auftragsverarbeitungsvereinbarung (AVV). Hinsichtlich der Account-Stammdaten der eingeladenen Nutzer ist JETPLAN eigenständig Verantwortlicher; diese Verarbeitung ist Gegenstand der separaten „Nutzungsbedingungen für eingeladene Workspace-Mitglieder" und der zugehörigen Datenschutzhinweise.
(6) Lizenz und Vergütung. Eingeladene Nutzer erhalten ihre Berechtigung zur Nutzung der SOFTWARE im Rahmen der dem Kunden zugewiesenen Lizenz. Eingeladenen Nutzern wird keine eigene Vergütungspflicht gegenüber JETPLAN auferlegt; die Vergütung gegenüber JETPLAN trägt ausschließlich der Kunde. Sofern in der Preisliste eine Begrenzung der Anzahl eingeladener Nutzer oder eine nutzungsabhängige Abrechnung vorgesehen ist, ist diese maßgebend.
(7) Beendigung der Workspace-Zugehörigkeit. Der Kunde kann den Zugang einer eingeladenen Person zu seinem Arbeitsbereich jederzeit über die in der SOFTWARE vorgesehene Funktion entziehen. Der Account der eingeladenen Person bei JETPLAN bleibt davon unberührt; er kann weitere Arbeitsbereiche behalten und neue Einladungen annehmen.
7 Vergütung
(1) Der Kunde verpflichtet sich, JETPLAN für die Überlassung der SOFTWARE und die Einräumung des Speicherplatzes das vereinbarte monatliche Entgelt zzgl. gesetzlicher USt. zu bezahlen. Sofern nicht anders vereinbart, richtet sich die Vergütung nach der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preisliste von JETPLAN. Diese wird an den Kunden versendet und ist in ihrer jeweils aktuellen Form unter www.jetplan.de/preise einsehbar.
(2) Einwendungen gegen die Abrechnung der von JETPLAN erbrachten Leistungen hat der Kunde innerhalb einer Frist von acht Wochen nach Zugang der Rechnung schriftlich bei der auf der Rechnung angegebenen Stelle zu erheben. Nach Ablauf der vorgenannten Frist gilt die Abrechnung als vom Kunden genehmigt. JETPLAN wird den Kunden mit Übersendung der Rechnung auf die Bedeutung seines Verhaltens besonders hinweisen.
(3) Der Kunde ist zur Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder von uns anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen, oder mit zuvor von ihm hinreichend bestimmten Forderungen aus Beseitigungskosten für qualifiziert beschriebene (siehe § 8 Abs. 14) Mängel (inkl. hierdurch bedingter Fertigstellungsmehrkosten) berechtigt. Zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten ist der Kunde zusätzlich nur berechtigt, wenn diese aus demselben Rechtsverhältnis stammen, und im Falle von Mängeln, soweit der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insb. einer Mangelbeseitigung) steht.
(4) Wir haben im Falle des Zahlungsrückstandes die Wahl, weitere Leistungen zurückzubehalten oder von der Erbringung einer angemessenen Sicherheit abhängig zu machen. Weitergehende Rechte werden hierdurch nicht ausgeschlossen.
(5) Unsere Zurückbehaltungsrechte können, je nach Vertragskonstellation, eine Einschränkung, Aussetzung unserer Leistungen und/oder die Kündigung von Vorleistungen inkl. Softwareabonnements beinhalten. Abhängig von Vertragskonstellation, Verzugsdauer und insb. Fällen, in denen Drittanbieter in die Leistungserbringung eingeschaltet sind, kann dies im weiteren Fortgang dazu führen, dass anstehende Lizenzen nicht verlängert oder unterstützt bzw. Verlängerungsautomatiken deaktiviert werden, Dienstleistungen ausgesetzt und/oder Systemzugriffe (inkl. Softwareabonnements) eingeschränkt oder gesperrt und/oder Datenbestände von den Systemen der Drittanbieter gelöscht werden.
(5a) Kommt eine fällige Zahlung bei Lastschrift-/Kreditkarteneinzug nicht zustande, unternimmt JETPLAN bis zu 8 (acht) Abbuchungsversuche innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit. Bleibt die Zahlung nach dem letzten Abbuchungsversuch weiterhin aus, ist JETPLAN berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen. 30 Tage nach Wirksamwerden der Kündigung wird der Account einschließlich aller Kundendaten unwiderruflich gelöscht, vorbehaltlich der Regelung in § 6 Abs. 9 lit. g). Der Kunde wird über fehlgeschlagene Abbuchungen, die Kündigung und die bevorstehende Löschung in Textform informiert.
(6) Die Abtretung der gegen uns gerichteten Ansprüche ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn das Rechtsgeschäft, das diese Forderung begründet hat, für beide Teile ein Handelsgeschäft ist. Teillieferungen, Teilleistungen und entsprechende Abrechnungen durch uns sind zulässig, wenn sie für den Kunden nicht unzumutbar sind.
8 Verantwortung, Haftung, Mitverschulden
(1) Für andere als durch Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit entstehende Schäden haften wir nur, soweit diese Schäden auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln oder auf schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen beruhen. Vertragswesentlich ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Wir haften nur für vorhersehbare Schäden, mit deren Entstehung typischerweise gerechnet werden muss.
(2) Ausgeschlossen ist unsere verschuldensunabhängige Haftung wegen Mängeln, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhanden sind.
(3) Die vorstehenden Regelungen gelten für alle Schadenersatzansprüche (insb. auch für Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung), und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insb. auch wegen Mängeln, wegen der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Eine darüberhinausgehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen.
(4) Für den Verlust von Daten haften wir nach Maßgabe der vorstehenden Absätze (i) nur dann, wenn ein solcher Verlust auch durch angemessene Datensicherungsmaßnahmen seitens des Kunden nicht vermeidbar gewesen wäre; unzureichende Datensicherung liegt insb. dann vor, wenn der Kunde es versäumt hat, durch angemessene, dem Stand der Technik entsprechende Sicherungsmaßnahmen gegen interne Störungen und gegen Einwirkungen von außen, die einzelne Daten oder einen gesamten Datenbestand gefährden können, Vorkehrungen zu treffen, (ii) und nur insoweit es den Aufwendungsersatz für die Wiederherstellung der Daten bis zur letzten vorhandenen oder gebotenen Datensicherung betrifft.
(5) Verantwortungssphären: (i) Die Haftung wegen Unterbrechung, Störung oder sonstiger schadensverursachender Ereignisse, die auf Telekommunikationsdienstleistungen von uns oder von Dritten, für die wir haften, beruhen, ist beschränkt auf die Höhe des für uns möglichen Rückgriffs gegen den jeweiligen Telekommunikationsdienstleistungsanbieter. (ii) Wir haften nicht für die Funktionsfähigkeit der Kommunikationseinrichtungen zu den vertragsgegenständlichen Servern, bei Stromausfällen und bei Ausfällen von Servern, die nicht in unserem Einflussbereich stehen. (iii) Wir nehmen Cloud- und Rechenzentrumsleistungen (inkl. Infrastruktur-/Plattform-Komponenten) Dritter in Anspruch; hinsichtlich Verfügbarkeit und Sicherheit verweisen wir auf die Nutzungsbedingungen und Beschreibungen der hierzu jeweils eingeschalteten Dritten. Wir haben keinen Einfluss auf die Verfügbarkeit der Cloud; uns trifft daher für die Verfügbarkeit, Funktionalität oder sonstige Qualität der vom Anbieter der Cloud erbrachten Leistungen keine Verantwortung. (iv) Weitere Einschränkungen oder Beeinträchtigungen können außerhalb unseres Einflussbereichs entstehen, insbesondere durch Handlungen nicht von uns beauftragter Dritter, technische Bedingungen des Internets sowie höhere Gewalt.
(6) Wir haften nicht für die inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit oder rechtliche Unbedenklichkeit von KI-Ausgaben, es sei denn, wir hätten diese im Rahmen gesonderter Vereinbarungen redaktionell überprüft.
(7) Der Kunde ist selbst verantwortlich für die rechtliche Zulässigkeit der Verwendung von KI-generierten Inhalten. Für Schäden aus der Nutzung oder dem Output von Programmen (inkl. Agenten) mit integrierten KI-Funktionalitäten (wie z.B. Microsoft-Copilot oder Azure OpenAI), haften wir nicht, es sei denn diese beruhen unsererseits auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit; der Kunde stellt uns von allen Ansprüchen Dritter frei, die aus seiner vertragswidrigen oder gesetzeswidrigen Nutzung dieser Programme gegen uns geltend gemacht werden.
(8) Sachmängel an Lieferungen, die wir von Dritten beziehen und unverändert an den Besteller weiterliefern, haben wir nicht zu vertreten; die Verantwortlichkeit bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt unberührt.
(9) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
(10) Ansprüche aus einer von uns gegebenen Garantie für die Beschaffenheit des Kaufgegenstands und dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
(11) Die Verjährungsfrist für nichtwesentliche Vertragsverletzungen wird auf 2 (zwei) Jahre begrenzt.
(12) Die Haftung für Open-Source-Software, die kostenlos überlassen wurde, ist ausgeschlossen.
(13) Für die Inhalte der Datensicherungen des Kunden wird keine Haftung übernommen.
(14) Jeder Mangelrüge an unsere Leistungen ist eine qualifizierte Beschreibung des Mangels beizufügen, aus welcher hervorgeht, wann und in welchem Zusammenhang der Mangel auftritt, möglichst unter Beifügung des Protokolls über angezeigte Fehlermeldungen und in einer den Fehler reproduzierbaren Form; im Falle eines Verstoßes gegen diese Pflicht lehnen wir jedwede haftungsrechtliche Verantwortung für Schäden oder den Ersatz vergeblicher Aufwendungen ab, es sei denn der Kunde kann nachweisen, dass ihn am Verstoß kein Verschulden trifft oder dass diese Nachteile auch ohne den Verstoß eingetreten wären.
(15) Im Fall einer Inanspruchnahme aus Gewährleistung oder Haftung ist ein Mitverschulden des Kunden angemessen zu berücksichtigen, insb. bei unzureichenden Fehlermeldungen oder unzureichender Datensicherung.
(16) Drittherstellerprodukte: Für Softwareprodukte, die nicht unserem Portfolio entstammen und die wir ohne eine mit dem Kunden gesondert vertraglich vereinbarte Auswahl oder Anwendungsberatung lediglich dem Kunden vermitteln, können wir keine Leistungs-, Gewährs- oder sonstige vertragliche Verpflichtung oder Haftung übernehmen. Wartung/Pflege und Support durch uns sind für diese Softwareprodukte ausgeschlossen.
(17) Bei etwaigen außerhalb eines bestehenden Beratungsvertrages gegebenen Auskünften unsererseits handelt es sich um unverbindliche Einschätzungen und hierauf fußende Empfehlungen. Nicht Vertragsgegenstand ist eine Beratung unter (auch: lizenz-) rechtlichen, steuerlichen, betriebswirtschaftlichen oder Datenschutz-/Datensicherheits-Aspekten und zu regulatorischen Rahmenbedingungen.
9 Sach- und Rechtsmängel
(1) Der Kunde hat unsere kauf- oder werkvertraglichen Leistungen unverzüglich nach der Erbringung bzw. Lieferung, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, unverzüglich Anzeige zu machen.
(2) Unterlässt der Kunde die Anzeige, gilt die Leistung als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Leistung auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Wurde der Mangel arglistig verschwiegen, entfällt diese Regelung.
(3) Zur Erhaltung der Rechte des Kunden genügt die Absendung der Anzeige. Jeder Mangelanzeige ist eine qualifizierte Beschreibung des Mangels (siehe § 8 Abs. 14) beizufügen.
(4) Die Gewährleistung für Leistungen erlischt, soweit der Kunde uns Spezifikationen für die Einsatzumgebung der Software oder sonstiger vertraglicher Leistungen mitgeteilt hat, sofern der Einsatz kundenseitig nicht ausschließlich in einer Umgebung erfolgt, die diesen Spezifikationen entspricht.
(5) Die Gewährleistung für Leistungen erlischt ferner, wenn der Kunde oder Dritte ohne unsere Zustimmung (i) Änderungen an der Software bzw. Einstellungsparametern vornehmen oder (ii) ohne unsere Zustimmung Drittherstellerprodukte in unsere Leistungen integrieren.
(6) Im Falle von Rechtsmängeln, die wir zu vertreten haben, sind wir nach eigener Wahl berechtigt, selbst durch geeignete Maßnahmen die die vertragsgemäße Nutzung des Leistungsgegenstandes beeinträchtigenden Rechte Dritter oder deren Geltendmachung zu beseitigen oder den Leistungsgegenstand in einer Weise zu verändern oder zu ersetzen, dass fremde Rechte Dritter nicht mehr verletzt werden.
(7) Der Kunde wird uns von der Geltendmachung von Rechten Dritter unverzüglich unterrichten und uns sowie einem eventuellen Dritthersteller sämtliche Vollmachten erteilen und Befugnisse einräumen, die erforderlich sind, um den Leistungsgegenstand gegen die geltend gemachten Rechte Dritter zu verteidigen.
(8) Für Nachteile, die dadurch entstehen, dass der Kunde uns nicht über Ansprüche Dritter unverzüglich verständigt, der Kunde die behauptete Schutzrechtsverletzung anerkennt oder Auseinandersetzungen nicht uns überlässt oder nur im Einvernehmen mit uns führt, haben wir nicht einzustehen.
(9) Die nachstehenden Regelungen zu den Sachmängeln gelten im Übrigen entsprechend.
(10) Bei Sachmängeln leisten wir nach eigener Wahl Gewähr durch Nacherfüllung in Form der Nachbesserung oder der Ersatzlieferung.
(11) Wir sind berechtigt, Mängel durch Softwareänderungen (inkl. Aktualisierungen durch Release, Update, Service Packs, Hotfixes und dgl.) zu beheben, soweit dadurch die vertragsgegenständliche Leistung nicht mehr als unerheblich verändert wird.
(12) Bis zur Behebung des Mangels ist uns gestattet, eine funktionsfähige Zwischenlösung zu stellen.
(13) Wir sind berechtigt, über Datenfernübertragungseinrichtungen auf den Rechnern des Kunden Mangelanalysen und Mangelkorrekturen vorzunehmen.
(14) Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Kunde nach Verständigung mit uns die angemessene Frist und hinreichende Gelegenheit zu geben; anderenfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit.
(15) Die Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen dritten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insb. aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.
(16) Bei Bemessung der angemessenen Frist und der hinreichenden Gelegenheit ist zu berücksichtigen, dass gegebenenfalls Softwareänderungen von uns mit weiteren Herstellern oder Rechteinhabern abzustimmen, von diesen freizugeben sind oder durch diese selbst durchgeführt werden müssen.
(17) Bei nur unwesentlicher Minderung des Werts oder der Tauglichkeit unserer Leistungen ist der Rücktritt ausgeschlossen; ebenso, wenn sich der Kunde in Annahmeverzug befindet oder für den Mangel wesentliche Mitverantwortung trägt.
(18) Will der Kunde Schadensersatz statt der Leistung beanspruchen, so hat er uns zuvor eine vierwöchige Frist zu setzen mit der Androhung, dass er nach Ablauf der Frist die Erfüllung ablehne.
(19) Im Falle des Rücktritts hat der Kunde die gezogenen Nutzungen angemessen zu vergüten. Für die Berechnung wird vermutet, dass die Nutzungszeit der Software 4 (vier) Jahre beträgt. Die Gewährleistungsansprüche für Leistungen verjähren mit Ablauf eines Jahres ab Erbringung bzw. Lieferung, oder soweit vorgesehen, ab Abnahme durch den Kunden, soweit nicht arglistiges Verhalten vorliegt oder eine Garantie für die Beschaffenheit gegeben oder eine Beschaffungsverpflichtung übernommen wurde.
10 Allgemeine Mitwirkung; besondere Mitwirkungspflichten bei Mängeln und systemkritischen Installationen/Updates
(1) Die erfolgreiche Durchführung der vereinbarten Leistungen setzt die Mitwirkung des Kunden voraus. Insb. hat der Kunde uns im erforderlichen Umfang zu informieren, rechtzeitig eigene Leistungen zu erbringen und die notwendigen Entscheidungen zeitig zu treffen. Mitwirkungspflichten sind daher Hauptpflichten und wesentliche Geschäftsgrundlage.
(2) Der Kunde stellt sicher, dass alle für die Erbringung der vereinbarten Leistung notwendigen Mitwirkungsleistungen rechtzeitig, vollständig und für uns kostenfrei erbracht werden.
(3) Dem Kunden obliegt die Erteilung umfassender Auskünfte über den vorgesehenen generellen Einsatzzweck und Anwendungsbereich der IT-Systeme sowie besondere Vorgaben und Sachverhalte, die als Systemumfeld relevant sein können.
(4) Der Kunde wird uns einen Ansprechpartner benennen, der für die vertragsgemäße Abwicklung der Leistungsbeziehung zuständig und zur Abgabe entsprechender Erklärungen bevollmächtigt ist.
(5) Vertragsgegenständliche IT-Systeme dürfen ausschließlich von Mitarbeitern bedient werden, die speziell für ihre Tätigkeit in angemessenem Umfang geschult worden sind.
(6) Bei Schulungen ist vom Kunden zu gewährleisten, dass die zu schulenden Personen zumindest über Grundkenntnisse im IT-Bereich verfügen.
(7) Führen wir Arbeiten vor Ort beim Kunden durch, erfolgen diese unter der Verantwortung und Beaufsichtigung des Kunden. Arbeiten via Datenfernübertragung werden vom Kunden beaufsichtigt.
(8) Der Kunde ist dafür verantwortlich, seine Daten regelmäßig, im Zweifel zumindest einmal täglich und in mehreren für mehrere Tage auf separaten Medien vorgehalten Sicherungen, so zu sichern, dass im Falle eines Verlusts von Daten eine vollständige Wiederherstellung unverzüglich möglich ist, sofern das Hosting der betreffenden Daten nicht durch uns erfolgt.
(9) Der Kunde ist für die Eingabe und Pflege seiner zur Nutzung unserer Leistungen erforderlichen Daten und Informationen verantwortlich und ist verpflichtet, diese vor der Eingabe auf Viren oder sonstige schädliche Komponenten zu prüfen.
(10) Zur Vorbereitung von Softwareaktualisierungen übernimmt der Kunde die Überprüfung seiner IT-Systemumgebung auf Konformität und trifft insb. auch Vorkehrungen gegen Systemausfälle und deren Folgen.
(11) Der Kunde stellt für uns, soweit erforderlich, den Zugang zu seinen IuK-Systemen sicher. Für Hotline-Leistungen ist der Fernzugang zwingende Voraussetzung.
(12) Der Kunde ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich Standortänderungen, Umbauten oder Veränderungen an dem vertragsgegenständlichen IT-System und der darauf installierten Software, die nicht durch uns veranlasst oder durchgeführt worden sind, in Kenntnis zu setzen. Der Kunde ist ferner verpflichtet, an Software festgestellte oder durch Software ausgelöste Mängel qualifiziert (siehe § 8 Abs. 14) anzuzeigen.
(13) Der Kunde wird unverzüglich nach jeder wesentlichen Änderung des IT-Systems eine Überprüfung durchführen, ob die Funktionsfähigkeit seiner Datensicherungsroutinen noch gegeben ist, und das Ergebnis schriftlich festhalten.
(14) Der Kunde ist – auch nach Vertragsende – verpflichtet, sich über aktuelle Einsatzbedingungen seiner Softwareprodukte informiert zu halten; wir können insoweit keine Verantwortung übernehmen.
(15) Erfüllt der Kunde seine Mitwirkungspflichten nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder in sonstiger Weise unkorrekt, so sind unsere Leistungspflichten bis zum Zeitpunkt der Erbringung dieser Mitwirkungspflichten suspendiert.
(16) Nimmt uns der Kunde auf Nacherfüllung in Anspruch und stellt sich heraus, dass ein Anspruch auf Nacherfüllung nicht besteht, so hat uns der Kunde alle im Zusammenhang mit der Überprüfung und der Nacherfüllung entstehenden Kosten zu ersetzen, es sei denn er hat unsere Inanspruchnahme nicht zu vertreten.
11 Datenschutz und Geheimhaltung; Datenverarbeitung bei Vertragsende
(1) Auftragsverarbeitung: Soweit wir bei der Erbringung der Services personenbezogene Daten erheben, verarbeiten oder nutzen, geschieht dies ausschließlich im Auftrag und gemäß den Einzelanweisungen und technisch-organisatorischen Sicherheits-, Lösungs- und Verfahrensvorgaben des Kunden; Einzelheiten regelt der jeweilige – gesondert zu schließende – Vertrag über die Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 Abs. 3 DSGVO [Schweiz: Art. 9 DSG].
(2) Geheimnisschutz: Wir werden zur Erbringung der Services nur Mitarbeiter einsetzen, die vor der Aufnahme ihrer jeweiligen Tätigkeit durch geeignete Maßnahmen mit den gesetzlichen Vorschriften über den Datenschutz vertraut gemacht sowie umfassend schriftlich zur Vertraulichkeit verpflichtet wurden.
(3) Nutzung vertraulicher Informationen: Vertrauliche Informationen dürfen von den Parteien ausschließlich zur Erfüllung oder Durchsetzung ihrer wechselseitigen Rechte und Pflichten aus dem Vertrag verwendet werden. Der Empfänger einer Vertraulichen Information muss sich nach Kräften bemühen, diese vor unbefugter Benutzung oder Veröffentlichung zu schützen.
(4) Unabhängig von den vorstehenden Bestimmungen ist jede Partei berechtigt, Vertrauliche Informationen der anderen Partei mit deren Zustimmung offen zu legen. Ohne die Zustimmung der anderen Partei ist eine Offenlegung nur zulässig, wenn dies von einer Aufsichtsbehörde verlangt oder durch zwingendes Recht vorgeschrieben ist.
(5) Rückgabe und Löschung vertraulicher Informationen: Bei Beendigung des Vertrages wird jede Partei der anderen Partei sämtliche in ihrem Besitz befindlichen vertraulichen Informationen übergeben, soweit diese verkörpert sind. Hinsichtlich der Kundendaten verweist JETPLAN auf die Regelung in § 6 Abs. 9 lit. g). Die Pflicht zur Wahrung der Vertraulichkeit gilt über die Beendigung des Vertrages hinaus.
(6) Rückgabe, Migration und Löschung von Kundendaten: (i) Der Kunde als Verantwortlicher im Sinne des Datenschutzrechts hat uns rechtzeitig vor Vertragsende Weisung hinsichtlich seiner Daten zu erteilen. (ii) In Ermangelung einer abschließenden Vereinbarung gilt, dass wir zum Vertragsende alle Verarbeitungsleistungen einstellen und alle personenbezogenen Daten des Kunden nach Wahl und Weisung des Kunden entweder löschen, an den Kunden herausgeben oder – bei entsprechender Vereinbarung – entgeltlich migrieren. (iii) Die Herausgabe bzw. Migration erfolgt in dem Datenformat, in dem die Daten auf dem Datenserver abgelegt sind. (iv) Der Kunde hat keinen Anspruch auf die zur Verwendung der Daten geeignete Software. (v) Wir werden die vorgehaltenen Daten mangels anderweitiger Weisung 14 (vierzehn) Tage nach Herausgabe bzw. Migration löschen.
12 Laufzeit, Beendigung, Teil- und Sonderkündigungsrechte (inkl. Preisanpassungen und Änderungen dieser AGB)
(1) Auf Dauer angelegte Verträge (z.B. Wartung, Support, Managed Services) werden für die Mindestdauer von 12 (zwölf) Monaten abgeschlossen. Erfolgt keine Kündigung mit einer Frist von 3 (drei) Monaten zum Ende der Vertragslaufzeit, verlängert sich der Vertrag inhaltsgleich automatisch um ein weiteres Jahr.
(2) Soweit funktional abgrenzbare Leistungen den Vertragsgegenstand bilden, sind wir berechtigt, bei Vorliegen eines Sachgrundes (z.B. Technologiewandel, Herstellerabkündigungen, end-of-life) für einzelne unserer Leistungen Teilkündigungen auszusprechen.
(3) Änderungen der Vertragsbedingungen: Übersenden wir dem Kunden spätestens einen Monat vor Ablauf der Kündigungsfrist veränderte Vertragsbedingungen, verlängert sich der Vertrag unter Einbeziehung dieser neuen Bedingungen. Widerspricht der Kunde, steht uns ein Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von 3 (drei) Monaten zum Ende eines Kalendermonats zu.
(4) Preisänderungen: (i) Wir sind berechtigt, die vereinbarten Preise zum Ausgleich von Kostensteigerungen bei Fremdprodukten angemessen zu erhöhen. Diese Preisänderungen werden dem Kunden spätestens 30 (dreißig) Tage vor ihrem Wirksamwerden bekanntgegeben. Beträgt die Preiserhöhung mehr als 10 % des bisherigen Preises, ist der Kunde zur Kündigung berechtigt. (ii) Im Übrigen sind wir berechtigt, die Preislisten nach billigem Ermessen zu ändern, mit einer Ankündigungsfrist von 4 (vier) Wochen und einem Widerspruchsrecht des Kunden von 3 (drei) Wochen.
(5) Leistungsänderungen: Wir können den Vertragsgegenstand veränderten technischen und planerischen Gegebenheiten anpassen, soweit dies dem Kunden nicht zum Nachteil gereicht. Weitergehende Anpassungen bedürfen einer angemessenen Ankündigungsfrist (im Regelfall mindestens 4 Wochen) und stehen dem Kunden ein Widerspruchs- und ggf. Sonderkündigungsrecht zu.
(6) Unseren Preiserhöhungsrechten entspricht umgekehrt eine Preisermäßigung bei entsprechenden Kostensenkungen.
(7) Anlasslose Kündigung: Steht dem Kunden von Gesetzes wegen das Recht zu, bei Werkleistungen den Vertrag ohne Gründe zu kündigen, können wir nach unserer Wahl die vereinbarte Vergütung abzgl. ersparter Aufwendungen oder einen Pauschbetrag i.H.v. 40 % der noch nicht erbrachten Leistungen verlangen.
(8) Außerordentliche Kündigung: Das Recht jeder Vertragspartei, das Vertragsverhältnis bei Vorliegen eines wichtigen Grundes außerordentlich und fristlos zu kündigen, bleibt unberührt – insb. bei Zahlungsverzug, Zahlungsunfähigkeit, Verletzung von Mitwirkungspflichten oder Verstoß gegen wesentliche vertragliche Pflichten. Jede Kündigung bedarf der Schriftform.
13 Anwendbares Recht, Gerichtsstand
(1) Diese AGB unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus diesen AGB ergebenden Streitigkeiten ist, soweit eine solche Gerichtsstandsvereinbarung zulässig ist, der Sitz von JETPLAN.
14 Änderungen dieser Bedingungen
(1) JETPLAN behält sich vor, diese AGB jederzeit mit Wirksamkeit auch innerhalb des bestehenden Vertragsverhältnisses in angemessenem Umfang zu ändern. JETPLAN wird den Kunden hierzu über geplante Änderungen der AGB rechtzeitig benachrichtigen. Widerspricht der Kunde der Geltung der neuen AGB nicht innerhalb von sechs (6) Wochen nach der Benachrichtigung oder nutzt er nach deren Ablauf den Cloud-Service weiter, gelten die geänderten AGB als vom Kunden angenommen. Widerspricht ein Kunde einer Änderung, gilt dies als fristlose Kündigung des Vertrags durch ihn.
(2) JETPLAN behält sich vor, diese AGB jederzeit auch ohne Zustimmungserfordernis des Kunden zu ändern, wenn die Änderung lediglich vorteilhaft für den Kunden ist, rein technisch oder prozessual bedingt ist, der Herstellung der Übereinstimmung mit anwendbarem Recht dient, einem Gerichtsurteil oder einer Behördenentscheidung nachkommt, oder soweit JETPLAN zusätzliche, gänzlich neue Dienstleistungen einführt, die einer Leistungsbeschreibung bedürfen.
15 Sonstiges
(1) Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen, Ergänzungen und Zusätze dieses Vertrages haben nur Gültigkeit, wenn sie zwischen den Vertragsparteien schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für die Abänderung dieser Vertragsbestimmung.
(2) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Die unwirksame Bestimmung gilt als durch eine wirksame Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
16 Besondere Bedingungen für Testversionen und kostenfreie Nutzung
Eine kostenfreie Nutzung bzw. Testversionen können dem Kunden für einen begrenzten Zeitraum durch JETPLAN überlassen werden. Eine Testversion/eine kostenfreie Nutzung dienen nicht dem Einsatz im laufenden Geschäftsbetrieb. Im Übrigen gelten abweichend von den sonstigen AGB vorrangig die nachfolgenden besonderen Bestimmungen:
1- Beschaffenheit des Cloud-Service und keine Gewährleistung
Sofern der Cloud-Service dem Kunden in Form einer Testversion oder Early-Access-Version unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird, gelten abweichende Bedingungen. In diesem Falle gewährleistet JETPLAN weder, dass der Cloud-Service die unter § 2 und § 3 beschriebenen Eigenschaften aufweist oder die Erwartungen und Ansprüche des Kunden erfüllt, noch dass er in Kombination mit einer von Dritten zur Verfügung gestellten Hardware oder Anwendersoftware funktioniert. Der vorstehend geregelte Gewährleistungsausschluss gilt nicht, wenn und soweit JETPLAN einen Mangel im Recht arglistig verschwiegen hat.
2- Zugriff
Der Kunde bekommt für den Zugriff auf die Nutzung der Cloud-Dienste eine „User ID" und ein Passwort von JETPLAN zugewiesen, die zur weiteren Nutzung der Cloud-Services erforderlich sind. Der Kunde ist verpflichtet, „User ID" und Passwort geheim zu halten und Dritten gegenüber nicht zugänglich zu machen.
3- Produktsupport
JETPLAN bietet nach eigenem Ermessen einen beschränkten Produktsupport auf freiwilliger Basis an. JETPLAN behält sich das Recht vor, Updates hinsichtlich des Inhalts des Cloud-Service und der zugehörigen Programme, Dateien, Unterlagen oder anderer Elemente durchzuführen.
4- Haftung
Sollte dem Kunden durch die unentgeltliche Nutzung des Cloud-Dienstes (einschließlich des Abrufs von kostenlosen Inhalten) ein Schaden entstehen, so haftet JETPLAN nur, soweit der Schaden aufgrund der vertragsgemäßen Nutzung der unentgeltlichen Inhalte und/oder Dienste entstanden ist, und nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit von JETPLAN. Die zwingend vorgeschriebene Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenfalls unberührt.
5- Laufzeit
Die Laufzeit des Vertragsverhältnisses über die Testversion wird jeweils bei Abschluss des Tests bestimmt. Das Vertragsverhältnis beginnt nach erfolgreicher Anmeldung und Registrierung durch den Kunden mit der Bestätigung von JETPLAN und kann auch bei einer unbeschränkten Laufzeit von beiden Parteien jederzeit mit einer Kündigungsfrist von 30 Tagen beendet werden. Sofern bei Abschluss nichts Anderes geregelt wird, beträgt die Testdauer 14 Tage. Der Vertrag endet automatisch mit Ablauf des Testzeitraums.
17 Kundeninformation
(1) Die für den Vertragsabschluss zur Verfügung stehende Sprache ist Deutsch.
(2) Die wesentlichen Merkmale der von uns angebotenen Dienstleistungen sowie die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote entnehmen Sie bitte den einzelnen Beschreibungen im Rahmen unseres Internetangebots.
(3) Die Präsentation unserer Dienstleistungen stellt kein bindendes Angebot unsererseits dar. Erst die Bestellung einer Dienstleistung durch Sie ist ein bindendes Angebot nach § 145 BGB. Wir senden Ihnen nach Ihrer Bestellung eine E-Mail, die die von Ihnen getätigte Bestellung enthält. Im Falle der Annahme dieses Angebots versenden wir an Sie zusätzlich eine separate Auftragsbestätigung per E-Mail. Damit kommt der Vertrag zwischen Ihnen und uns zustande.
(4) Etwaige Eingabefehler bei Abgabe Ihrer Bestellung können Sie bei der abschließenden Bestätigung vor der endgültigen Bestellung erkennen und mit Hilfe der Lösch- und Änderungsfunktion vor Absendung der Bestellung jederzeit korrigieren.
(5) Die von uns angegebenen Preise verstehen sich als Nettopreise zzgl. Umsatzsteuer.
(6) Die Zahlung erfolgt nach Ihrer Wahl per Lastschrift oder Kreditkarte. Eine Zahlung auf Rechnung ist für manche Lizenztypen wählbar.
(7) Wir speichern den Vertragstext und senden Ihnen die Bestelldaten und unsere AGB per E-Mail zu. Die AGB können Sie jederzeit auch hier (www.jetplan.de/agb) einsehen.
(8) Beschwerdeverfahren via Online-Streitbeilegung für Verbraucher (OS): Nach geltendem Recht sind wir verpflichtet, Verbraucher auf die Existenz der Europäischen Online-Streitbeilegungs-Plattform hinzuweisen, die für die Beilegung von Streitigkeiten genutzt werden kann, ohne dass ein Gericht eingeschaltet werden muss. Für die Einrichtung der Plattform ist die Europäische Kommission zuständig. Die Europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform ist hier zu finden: https://ec.europa.eu/odr. Wir sind nicht bereit und nicht verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
(9) Der Vertrag kommt zustande mit
JETPLAN GmbH,
Schelmenwasenstr. 32,
70567 Stuttgart.
Vertretungsberechtigter Geschäftsführer: Jonathan Busse.
Handelsregister: Amtsgericht Stuttgart, HRB 780349.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Verbraucher (B2C) für die Nutzung der Cloud-Software „JETPLAN"
§ 1 Geltungsbereich und Anbieter
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") gelten für alle Verträge über die im Mietmodell gewährte Nutzung der browserbasierten Cloud-Software JETPLAN zwischen der JETPLAN GmbH, Schelmenwasenstraße 32, 70567 Stuttgart (nachfolgend „JETPLAN" oder „wir") und Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB (nachfolgend „Nutzer").
(2) Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
(3) Abweichende Bedingungen des Nutzers finden keine Anwendung.
§ 2 Vertragsgegenstand
(1) JETPLAN stellt dem Nutzer die Cloud-Software JETPLAN als Software-as-a-Service (SaaS) über das Internet zur Verfügung.
(2) JETPLAN ist eine digitale Planungs- und Visualisierungssoftware zur Darstellung und Abstimmung von Elektroinstallationen auf Basis hochgeladener Pläne, Zeichnungen oder Fotos.
(3) JETPLAN dient ausschließlich der Vorbereitung, Visualisierung und Kommunikation von Planungswünschen. JETPLAN ersetzt keine Fachplanung, keine Elektroplanung, keine Bauplanung und keine Prüfung der technischen, normativen oder rechtlichen Zulässigkeit einer Planung.
(4) Die Nutzung von JETPLAN begründet keine Beratungspflichten von JETPLAN gegenüber dem Nutzer.
§ 3 Vertragsschluss
(1) Die Darstellung von JETPLAN auf der Website stellt kein verbindliches Angebot dar.
(2) Der Vertrag kommt zustande, indem der Nutzer den Bestellprozess vollständig durchläuft und den Button „zahlungspflichtig bestellen" anklickt.
(3) JETPLAN bestätigt den Vertragsschluss per E-Mail.
§ 4 Testphase
(1) JETPLAN kann eine kostenlose Testphase anbieten.
(2) Während der Testphase besteht kein Anspruch auf bestimmte Funktionen oder Verfügbarkeit.
(3) Ein kostenpflichtiger Vertrag entsteht nur durch eine aktive Buchung durch den Nutzer.
§ 5 Nutzungsrechte
(1) JETPLAN räumt dem Nutzer für die Vertragsdauer ein einfaches, nicht übertragbares Recht ein, JETPLAN ausschließlich für private Zwecke zu nutzen.
(2) Eine Weitergabe der Zugangsdaten oder Nutzung durch Dritte ist untersagt.
§ 6 Pflichten des Nutzers
(1) Der Nutzer ist für die Richtigkeit der eingegebenen Daten verantwortlich.
(2) Der Nutzer hat JETPLAN bestimmungsgemäß zu nutzen.
(3) Der Nutzer ist selbst dafür verantwortlich, Planungsergebnisse fachlich prüfen zu lassen.
§ 7 Preise und Zahlung
(1) Es gelten die zum Zeitpunkt der Buchung angegebenen Preise inklusive gesetzlicher Umsatzsteuer.
(2) Die Abrechnung erfolgt monatlich oder jährlich im Voraus.
§ 8 Laufzeit und Kündigung
(1) Verträge mit monatlicher Laufzeit können jederzeit zum Ende des Abrechnungszeitraums gekündigt werden.
(2) Verträge mit jährlicher Laufzeit enden nach Ablauf der Laufzeit und verlängern sich nicht automatisch.
§ 9 Widerrufsrecht
Verbrauchern steht ein Widerrufsrecht zu. Die Einzelheiten ergeben sich aus der gesonderten Widerrufsbelehrung.
§ 10 Haftung
(1) JETPLAN haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
(2) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet JETPLAN nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und beschränkt auf den vorhersehbaren Schaden.
(3) Eine Haftung für die fachliche Richtigkeit oder Umsetzbarkeit von Planungsergebnissen ist ausgeschlossen.
§ 11 Datenschutz
Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten finden sich in der Datenschutzerklärung.
§ 12 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt deutsches Recht unter Wahrung zwingender Verbraucherschutzvorschriften.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
JETPLAN GmbH
Schelmenwasenstraße 32
70567 Stuttgart
HRB 780349, Amtsgericht Stuttgart
Geschäftsführer: Jonathan Busse
www.jetplan.de
Starte kostenlos
Der nächste Schritt zu einem effizienten digitalen Elektroplanungsprozess: Einfach selbst ausprobieren oder Beratungstermin buchen.
